Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen in Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle umseitig aufgeführten, vereinbarten Dienstleistungen. Sofern es sich umseitig um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 4 Wochen gebunden.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
- Der Leistungsumfang beinhaltet nach der Art der vereinbarten Dienstleistung
- die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn.
- den entgeltlichen Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälterentsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage.
- die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
- Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers wie auch eigener zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der Auftragnehmer handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit erhierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
- Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftragnehmers.
- Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z.B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
- Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.
§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
- Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch verursachte Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
- Mit der Übernahme der zu entsorgenden Abfälle, gehen die zur Verwertung/Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege führen. Sofern er dieser Verpflichtung - auch mittels Beauftragten - zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
- Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
- Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
- Die Behälter sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Bei der entgeltlichen Überlassung von Abfallbehältern ist der Auftraggeber verpflichtet, Vertragsänderungen 4 Wochen vor Eintritt schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zwingend ist dabei die Mitteilung über den Verbleib der überlassenen Abfallbehälter. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung haftet der Auftraggeber für die Kosten einer etwaigen Ersatzbeschaffung sowie für die in diesem Zusammenhang entstandenen Mahn- und Inkassokosten.
- Die vereinbarten Leistungsrythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig
§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung
- Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.
- Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreis zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den neuen Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen, sofern die Preisänderung mehr als 12 % beträgt. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum ist die Preisanpassung in Höhe des zustimmungsfreien Preisänderungsbetrages bindend. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung der Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch den Auftragnehmer nicht zu.
- Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge gesetzlicher Änderungen oder kommunaler oder privater Gebührenänderung, den Preis um den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen. Bei Direktanlieferungen durch den Auftraggeber an kommunale Entsorgungsanlagen hat der Auftraggeber die Pflicht, sich über gültige Deponiepreise laut Satzung zu informieren.
§ 5 Rechnungslegung
Die gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen werden sofort berechnet, Abweichungen sind zu vereinbaren. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber die gesetzlich gültigen Verzugszinsen berechnet. Ab der 1. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 5,- EURO Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. Entsprechend der umseitigen Vereinbarung zu Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung vorschüssig im 1. Monat des Abrechnungszeitraumes zu berechnen.
§ 6 Haftung
- Sollte der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer entsprechend der Regelungen des BGB.
- Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten des § 3 dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm vom Auftragnehmer überlassenen Gegenständen es sei denn, diese sind auf ein nachweislich schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
- Dieser Vertrag wird, wenn umseitig nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar.
- Jeder Vertragspartei steht das Recht der fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten, trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 9 Allgemeines
- Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken, sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Datenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbedingung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an Stelle der unwirksamen Bestimmung.
- Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.